Der Landessportverband Schleswig-Holstein hat zum Thema „Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2“ die nachfolgenden Informationen zusammengetragen, denen wir uns gerne anschließen und veröffentlichen wollen:
Die Ausbreitung der Coronavirus-Infektionen hat auch Auswirkungen auf den Sport in Schleswig-Holstein und wirft viele Fragen zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes auf. Der Landessportverband Schleswig-Holstein ist ebenso wie die Dachorganisation des deutschen Sports, der DOSB, kein Kompetenzzentrum für Infektionskrankheiten. Daher ist es nicht möglich, aktuell allgemeingültige Vorgaben und Empfehlungen für alle Sporttreibenden, Sportvereine und/oder Sportveranstalter zu treffen. Die Gesamtsituation ist zudem äußerst dynamisch und verändert sich täglich. Vereine und Verbände sollten sich daher bei Fragen zur Coronavirus-Problematik an die örtlichen Gesundheitsämter wenden.
Die Entscheidung über die Durchführung von Sportveranstaltungen ist im Einzelfall durch die in den Vereinen und Verbänden verantwortlichen Personen vor Ort zu treffen. Dabei ist der Erlass des Gesundheitsministeriums Schleswig-Holstein vom 10. März 2020 an die Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte zu beachten, wonach Veranstaltungen ab einer Teilnehmerzahl von 1.000 Personen ab sofort zu untersagen sind. Rechtsgrundlage ist das Infektionsschutzgesetz (§ 28 Abs. 1). Die Absage von Großveranstaltungen und damit kontaktreduzierende Maßnahmen tragen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik bei. Ziel ist es, Infektionsketten zu unterbrechen. Aufgrund des vorherrschenden Übertragungsweges (Tröpfcheninfektion) ist eine Übertragung von Mensch zu Mensch, z.B. durch Husten, Niesen, auch durch mild erkrankte oder asymptomatisch infizierte Personen leicht möglich. Ein besonderes Risiko besteht regelmäßig, wenn die Teilnehmeranzahl hoch ist. Nicht betroffen von der Untersagung sind Schulen, Arbeitsplätze oder ÖPNV, die keine Veranstaltung in dem Sinn sind.
In Bezug auf kleinere Veranstaltungen empfiehlt das Ministerium den Veranstaltern, diese selbst mit Blick auf die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitiger Betrachtung der Kriterien des RKI zu prüfen. Die Prüfung soll beinhalten: 1. Ist die Veranstaltung notwendig? 2. Ist die Veranstaltung verhältnismäßig? (Personengruppe, Beschaffenheit des Raumes, Vorerkrankte, Kontaktintensität…). Ziel sind auch hier kontaktreduzierende Maßnahmen – dies bedeutet aber auch, dass nicht aufschiebbare und für den reibungslosen Ablauf staatlichen Handelns notwendige Veranstaltungen weiter stattfinden können. Andere Veranstaltungen sollten hingegen vom Veranstalter kritisch geprüft werden, ob diese nicht verschoben, in einem anderen Format oder aber ganz ausfallen sollten, um damit die I
nfektionswege zu vermindern.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren Schleswig-Holstein:
Das jeweils zuständige Gesundheitsamt kann über den folgenden Link gefunden werden:
tools.rki.de/PLZTool/
Weitere Informationen werden auf den folgenden Seiten angeboten:
DOSB: www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/aktuelle-einschaetzung-zur-coronavirus-epidemie/
Robert Koch-Institut
www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung / Infografiken mit Hygienetipps:
www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus:
https://www.infektionsschutz.de/coronavirus-sars-cov-2.html