Die Landesregierung hat am 16.05. die Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung verkündet , die nun ab dem 18. Mai 2020 in Kraft getreten ist. Hier ist auch der Sportbetrieb unter § 11 für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen unter Wahrung der Abstandsregeln und Hygieneregeln verfasst. Somit ist Leichtathletik wie Laufen und Walking/Nordic-Walking in den Treffs nun auch geregelt und die Leichtathletik nun umfänglich wieder möglich.
Allerdings obliegt die Freigabe und Nutzung der Sportplätze den Kommunen/ Trägern. Falls die Kommunen für die Nutzung einen Antrag mit Konzept zur Einhaltung der Regeln benötigen, haben wir in Anlehnung an die DOSB-Leitplanken Handlungsempfehlungen erstellt: Handlungsempfehlungen
Der Landessportverband hat zudem auf seiner Homepage wichtige Informationen rund um den Coronavirus und seine Auswirkungen auf den Sport zusammengestellt. Hier geht es zum LSV
Der genaue Text der Ersatzverkündung ist hier zu lesen: § 11 Sport
(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:
- das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
- das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
- bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
- soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
- Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
- sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
- vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.
(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.
(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.
(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet. Das für Sport zuständige Ministerium kann auf Antrag den Spielbetrieb oder Wettkämpfe für andere Sportarten zulassen, soweit der Veranstalter die Einhaltung eines vergleichbaren Hygienekonzepts gewährleistet und insbesondere Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen werden.