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06.01.21

Anhebung des ÜL-Freibetrags und der Ehrenamtspauschale

In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Änderungen im Jahressteuergesetz haben auch Auswirkungen auf die Arbeit von Vereinen und ehrenamtlich Tätigen.

Stärkung von Vereinen und des Ehrenamts

Das Gemeinnützigkeitsrecht wird ab 2021 erheblich entbürokratisiert und digitalisierbarer ausgestaltet. Gerade die Corona-Pandemie zeigt, wie wichtig der Einsatz für Andere ist. Deshalb werden Vereine und Ehrenamtliche gestärkt.

Konkret werden

  • der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und
  • die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro erhöht,
  • der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro),
  • die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht,
  • die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.

Das Gesetz wurde am 28. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelugen zu den Pauschalen (Ü-Leiter und Ehrenamt) sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Den Link zum verkündeten Gesetz finden Sie hier.