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02.10.18

Fristen Vereinswechsel

Am 1. Oktober hat die zweimonatige Frist für Vereinswechsel sowie zur Gründung/Auflösung/Änderung einer Leichtathletik-Gemeinschaft (LG) oder einer Startgemeisnchaft (StG) begonnen. Nachfolgend sind die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

1. Ein Vereinswechsel kann grundsätzlich nur in der Zeit zwischen 1. Oktober und 30. November eines Jahres erfolgen.

2. Der Wechsel des Startrechtes muss vom neuen Verein / LG auf dem entsprechenden Formular (DLV-Vordruck 2.75 – Startpassantrag/Änderungsantrag) beim Landesverband beantragt werden. Der Antrag muss bis spätestens 30. November 2018 der SHLV-Geschäftsstelle vorliegen.

3. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Verzichtserklärung des Aktiven auf das Startrecht für den bisherigen Verein.
  • die Bestätigung der Mitgliedschaft im neuen Verein spätestens ab dem 1. Januar 2019.
  • eine Vereinsfreigabe des bisherigen Vereines
  • Der Nachweis, dass die Freigabe angefordert wurde, ist dem Antrag beizufügen. Ist die Freigabe noch nicht erteilt, fordert der Landesverband den bisherigen Verein/LG auf, die Freigabe innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu erklären. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Erklärung des abgebenden Vereins vor, gilt die Freigabe als erteilt und der Landesverband kann das neue Startrecht erteilen.

4. Auch die Jugendklassen unterliegen den Wechselbestimmungen beim Startrecht.

5. Liegen Gründe für eine Freigabeverweigerung nach DLO §4, 5.2. vor, sind diese  unverzüglich schriftlich dem neuen Verein/LG und ggf. dem neuen LV mitzuteilen. Über die Berechtigung einer Freigabeverweigerung entscheidet auf Antrag der LV, wenn die Vereine/LG demselben LV angehören. Gehören die Vereine/LG verschiedenen LV an, entscheidet auf Antrag der Vorsitzende des Bundesausschuss Wettkampforganisation.

6.Das neue Startrecht wird zum 01.01.2019 gültig. Das genaue Verfahren regelt die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO), § 4 Ziff. 4.3.

7.Eine LG ist zwischen dem 1. Oktober und 30. November mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres an bei der NLV-Geschäftsstelle zu beantragen. Das gleiche gilt für den Beitritt eines Vereins zu einer LG. Bei Gründung sind die LG-Verträge beizufügen. Der Austritt eines Vereins aus einer LG oder die Auflösung einer LG kann nur bis 30. November eines Jahres mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember des laufenden Jahres der SHLV-Geschäftsstelle gegenüber erklärt werden (siehe DLO § 2 Ziff. 2.1.8).

8.Die Bildung einer StG ist mit dem aktuellen DLV-Vordruck (unterschrieben von allen beteiligten Vereinen) beim SHLV zu beantragen. Der Antrag muss bis zum 30.11. eines Jahres eingegangen sein. Das Startrecht für die StG wird frühestens zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Der Beitritt eines Vereins zu einer StG oder der Austritt eines Vereins aus einer StG in der/den jeweiligen genehmigten Altersklasse(n) muss schriftlich beim SHLV bis zum 30.11. eines Jahres erklärt werden. Der Beitritt bzw. der Austritt wird nur zum 1. Januar des Folgejahres wirksam.

Die Auflösung einer StG (mit Unterschriften aller beteiligten Vereine) kann formlos schriftlich beim SHLV bis zum 30.11. eines Jahres mitgeteilt werden. Werden keine Änderungen mitgeteilt, besteht die Startgemeinschaft fort. Das genaue Verfahren regelt die Deutsche Leichtathletik-Ordnung (DLO), § 2 Ziff. 2.2. sowie DLO Anhang 1.