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02.11.20

Neue Corona – Landesverordnung

Mit der am 2. November 2020 in Kraft getretenen Ersatzverkündung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung wurden die Entscheidungen der Bund-Länder-Gespräche der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten vom vergangenen Mittwoch landesspezifisch umgesetzt. Hier der Link zur Verordnung:

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.html

Die den Sport betreffenden Passagen sind in § 11 aufgeführt:

§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung innerhalb und außerhalb von Sportanlagen ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt.

(2) Der Betrieb von Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

(3) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen, Sportangebote zur medizinischen Rehabilitation und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1, 2 und 4 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

Die Begründungen für die Regelungen lauten gemäß Verordnung (S. 44/45) wie folgt:

Zu § 11 (Sport)

  • 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportstätten, draußen und drinnen. Als Sport im Sinne des § 11 zählt auch Tanzen einschließlich Balletttanz.

Zu Absatz 1

Bei der Regelung von Sport war es notwendig, die Ausübung von Sport in Gruppen weitgehend einzuschränken. Die Vorschrift umfasst sowohl Freizeit- als auch Breiten-, Leistungs- und Spitzensport. Sport kann zukünftig nur noch in folgenden drei möglichen Konstellationen ausgeübt werden: Entweder treibt jemand alleine Sport oder zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder es treiben zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam Sport.  

Der Sport darf dabei sowohl innerhalb als auch außerhalb von Sportanlagen ausgeübt werden, soweit die Anlagen nicht nach Absatz 2 geschlossen werden. Es spielt auch keine Rolle, ob es sich um eine Sportanlage mit geschlossenen Räumen handelt.  

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung. So gelten insbesondere da Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1, das Kontaktverbot aus § 2 Absatz 4 und die Regelungen zur Schließung von Gemeinschaftsräumen aus § 3 Absatz 4 Satz 2. Zuschauerinnen und Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.

Zu Absatz 2

Fitnessstudios und vergleichbare Einrichtungen werden geschlossen. In diesen Einrichtungen üben mehrere Personen gleichzeitig Sport in geschlossenen Räumen aus. Zudem bewegen sich die Personen in einem Fitnesstudio zwischen den einzelnen Sportgeräten. Aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung besteht hier das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten.

Schwimmbecken zur medizinischen Rehabilitation sind keine „Schwimmbäder“ im Sinne dieser Vorschrift. Ebenso sind Trainingsgeräte in Physiopraxen zur medizinischen Rehabilitation keine „Fitnessstudios“.

Zu Absatz 3

Absatz 3 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportlerinnen und Sportler. Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme für Rehasport. Bei der Ausnahmemöglichkeit für Kader sind auch Nachwuchskader mit umfasst.

Die Regelungen zur Versammlungen und Veranstaltungen sind in § 5 bzw. § 6 enthalten.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein unter corona@lr.landsh.de. Den Landessportverband Schleswig-Holstein erreichen Sie  über corona@lsv-sh.de oder www.lsv-sh.de .